im Privatauftrag, der Begriff "Sachverständiger" ist zwar gesetzlich nicht geschützt, die Qualifizierung muss aber nachweisbar sein
als Schiedsgutachter, wird bei Streitigkeiten von beiden Parteien als gemeinsamer Schiedsgutachter ausgewählt
Öffentlich bestellter Sachverständiger im gerichtlichen Auftrag
Öffentlich bestellte Sachverständige sind natürliche Personen, die von einer öffentlich rechtlichen Institution bestellt und vereidigt wurden. Die Bezeichnung "öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger" ist ein rechtlich geschützter Begriff. Öffentlich bestellte Sachverständige zeichnen sich durch besondere Sachkunde, Objektivität und Vertrauenswürdigkeit aus.
Die öffentliche Bestellung hat den Zweck, Gerichten, Behörden und der Öffentlichkeit besonders sachkundige und persönlich geeignete Sachverständige zur Verfügung zu stellen, deren fachspezifische Aussagen besonders glaubhaft sind.
Öffentlich bestellter Sachverständiger im Privatauftrag
Die Vielfalt, Kompliziertheit und Differenzierung des Wirtschaftslebens sowie der technische Fortschritt in vielen Bereichen des täglichen Lebens erfordern immer mehr Begutachtung und damit verbunden Sachverständigentätigkeiten.
Der Begriff "Sachverständiger" ist zwar gesetzlich nicht geschützt, die Ausübung dieser Tätigkeit ohne hinreichende nachweisbare Qualifizierung wird allerdings von den Gerichten geahndet.
Öffentlich bestellter Sachverständiger als Schiedsgutachter
Bei Streitigkeiten kann von beiden Parteien ein gemeinsamer Schiedsgutachter ausgewählt werden, dessen Ergebnis zur Ursache des Schadens außergerichtlich von den beteiligten Parteien anerkannt wird.
Jede natürliche Person kann ausgewählt werden. Normalerweise werden die Parteien mit Sicherheit darauf achten, dass der Schiedsgutachter die gleichen Kriterien erfüllt, wie ein öffentlich bestellter Sachverständiger.
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